GEZ zum 2.

Gerade beim LawBlog entdeckt. Endlich mal ein vernünftiges GEZ Urteil :-)

Auszug:

Im Januar 2007 meldete der Rechtsanwalt seinen PC bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtl­ichen Rundfunkanstalten (GEZ) an. Im Verfahren teilte er mit, er habe in seiner Kanzlei einen internetfähigen PC, den er jedoch nicht zum Rundfunkempfang nutze. Es sei deshalb verfassungswidrig, ihn zu Rundfunkgebühren heranzuziehen. Gleich­wohl verlangte die GEZ Rund­funkgebühren in Höhe von monatlich 5,52 €. Hiergegen klagte der Anwalt erfolgreich.

Der Rechtsanwalt, so das Gericht, sei nämlich kein Rundfunk­teilnehmer, weil er kein Rundfunkgerät zum Empfang im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen be­reithalte. Zwar könne er mit seinem PC über seinen Internetbrowser Sen­dungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen. Jedoch rechtfertige dies nicht ohne Weiteres die Gebührenerhebung.

Den ganzen Artikel gibts hier: klick mich

Und das ganze Urteil hier: klick mich

~ von edge0815 am 29. Juli 2008.

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